Wie wird Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt

Kurzarbeitergeld – Sie sind tariflich zur Arbeitszeitverkürzung berechtigt!

Verehrte Innungsmitglieder,

mit dem vorliegenden Merkblatt wollen wir Sie bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld unterstützen und haben das Wichtigste für Sie unter Beachtung unserer tariflichen Regelung im Manteltarifvertrag zusammengestellt.

Betriebe können Kurzarbeitergeld (KUG) schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialbeiträge werden zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet. Auch für Leiharbeiter kann KUG beantragt werden. Der Bezug von KUG wurde aktuell auf maximal 21 Monate verlängert. Diese Verlängerung ist zunächst bis 31. Dezember 2020 befristet. Sie betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2019 entstanden ist. Deren Anspruch auf Kurzarbeit wäre ansonsten bald, also nach maximal zwölf Monaten, ausgelaufen. 

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Überstunden müssen dann nicht abgebaut werden, wenn sie gemäß § 96 Abs. 4 SGB III geschützt sind. (s. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__96.html).

NEU: Ab dem 1. Mai wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt nach der Bezugsdauer erhöht. Je nach Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges zahlen die Bundesagenturen für Arbeit künftig - statt 60 und für Eltern 67 Prozent - ab dem vierten Monat 70 oder 77 Prozent des Lohnausfalls. Ab dem siebten Monat wird der Betrag auf 80 oder 87 Prozent erhöht.

 

Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld

Die Antragstellung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erfolgt eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur. Erst im nächsten Monat wird dann der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.

 

1. Wo stelle ich die Anzeige über Arbeitsausfall

Die Anzeigenstellung sollte möglichst vorrangig per E-Mail über die Postfächer gestellt werden, da der technische Support für den e-Service der BA nicht einwandfrei funktioniert. Der Arbeitsausfall ist unverzüglich anzuzeigen.

Die Postfächer der KUG Anzeigen in Berlin und Brandenburg lauten:
Berlin-Nord.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Berlin-Mitte.Anzeigen-Kurzarbeit@arbeitsagentur.de
Berlin-Sued.Arbeitgeber-KUG-Anzeigen@Arbeitsagentur.de
AA Bezirke Frankfurt (Oder) und Cottbus lautet Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de
AA Bezirke Potsdam, Eberswalde und Neuruppin lautet Potsdam.031-OS@arbeitsagentur.de  

 

2. Begründung der Anzeige über Arbeitsausfall

Kurz vorab: Der Antrag kann aktuell vereinfacht gestellt werden. So ist es im Formular etwa nicht mehr nötig, in allen Details darzulegen, worauf der Arbeitsausfall zurückzuführen ist – dabei wird automatisch angenommen, dass dieser in der Corona-Krise begründet ist. Arbeitgeber müssen zudem weniger Daten angeben: Einige wichtige Informationen, etwa zum Abbau von Resturlaub aus dem Vorjahr beziehungsweise Überstunden, sind lediglich mit einer Unterschrift zu bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis ist und daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden muss. Es muss demnach eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen. Hier profitieren Sie als Innungsmitglied von der tariflichen Regelung § 11 zur Kurzarbeit im Manteltarifvertrag. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie die Anwendung der Tarifverträge im Elektrohandwerk im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Sollte in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat existieren, MÜSSEN Sie darüber hinaus mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Kurzarbeit schließen. Die Muster-Vereinbarung finden Sie unten bei den Anlagen. Der § 11 des Manteltarifvertrages ermächtigt Sie zur Einführung von Kurzarbeit (wenn die Voraussetzungen vorliegen), die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern regelt die Modalitäten (Beginn, Umfang, Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung). Betriebe mit Betriebsrat müssen anstatt der Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine Betriebsvereinbarung schließen.

Unter Punkt D, Nr. 5 des Formulars „Anzeige von Arbeitsausfall“ müssen Sie „Angaben zum Betrieb“ machen. Bei der Bezeichnung des Tarifvertrages tragen Sie „Manteltarifvertrag im Elektrohandwerk der Länder Berlin/Brandenburg“ ein. Der Tarifvertrag gilt für Arbeiter und Angestellte. Die Frage „enthält der TV eine Kurzarbeiterklausel“ beantworten Sie mit „Ja, § 11“. „Sieht der TV eine Ankündigungsfrist zur Einführung er Kurzarbeit vor“, hier antworten Sie „nein“. Darunter kreuzen Sie bitte NICHT an: „der Betrieb ist nicht tarifgebunden“. Das Feld lassen Sie also frei.

Unter C.6. teilen Sie dann mit, ob ein Betriebsrat besteht und wie das Kurzarbeitergeld eingeführt wurde. Ohne Betriebsrat kreuzen Sie hier „durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern“ an. Die Kopie der Vereinbarungen müssen Sie dem Formular nicht mehr sofort beilegen, sollten Sie aber im Betrieb parat liegen haben.

Bitte beachten Sie, dass das Formular erst ausgedruckt werden kann, wenn alle Fragen beantwortet wurden. Ferner dürfen Unterschrift und Firmenstempel nicht fehlen.

Als nächsten Schritt müssen Sie schriftlich den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Hierfür sollen grundsätzlich die Vordrucke (KUG-Leistungsantrag und Abrechnungsliste) verwendet werden. Den Antrag finden Sie bei der Bundesarbeitsagentur für Arbeit unter „Kurzarbeitergeld, Downloads“.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf KUG ist binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KUG beantragt wird. Geht der Antrag nicht rechtzeitig ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe des Fristversäumnisses nicht mehr gewährt werden.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Zur Sicherstellung der schnellen Bearbeitung und Auszahlung erfolgt eine vorläufige Entscheidung (vereinfachtes Verwaltungsverfahren) und wird mit einem Leistungsantrag bekannt gegeben. In der Regel binnen 7 Monate nach dem letzten KUG-Bezug werden die abgerechneten KUG Bezüge abschließend überprüft. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird.

Das KUG ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommenssteuergesetz. Gegen mit Bescheid erstellte Entscheidungen ist der Widerspruch möglich.

 

Anlagen:

Manteltarifvertrag 2017-2022

Präsentation - Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)

***AKTUALISIERT*** Formular Anzeige von Kug

Muster - Vereinbarung zur Kurzarbeit

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Geringverdiener)

Arbeitsnachweis

Kurzarbeitergeld Merkblatt 8a - Dienste und Leistungen

Hinweise zum Antragsverfahren

Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag

Kug Abrechnungsliste - Anlage zum Leistungsantrag

Kurzarbeit und Lehrlinge

Immer wieder wird gefragt, was passiert mit den Lehrlingen.

Hier gilt Folgendes: Grundsätzlich sollen Lehrlinge von Kurzarbeit nicht betroffen werden. Sie sind bei den Berechnungen für den Arbeitsausfall im Betrieb auch nicht zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die aktuell 10% (früher ein Drittel) Betroffenheits-Anzahl.

Anderseits gehören Auszubildende zu den versicherungspflichtigen Beschäftigten und haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Unter Berücksichtigung von § 19 Abs.1 Nr. 2. Buchst. BBiG hat der Azubi Anspruch auf mindestens 6 Wochen Entgeltfortzahlung auch bei Kug Null. Erst danach könnte er auch Kug bekommen. Die BA sagt in ihrem Merkblatt aber, aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses wird Kurzarbeit für Azubis faktisch ausgeschlossen. Also solange nicht alle Mitarbeiter auf Kurzarbeitergelt beziehen und es damit faktisch zu einer Teilschließung kommt, wird man die Kurzarbeit für den Auszubildenden nur schwierig begründen können.


Zitat aus „Fachliche Weisung der Bundesanstalt“ (Seite 9):

1.2.4 Anspruch auf Ausbildungsvergütung

(1) Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar (2.6 Abs. 6), steht Auszubildenden gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu.

(2) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG enthaltene Formulierung "bis zur Dauer von 6 Wochen" wird auch in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verwandt. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind sinngemäß auf Auszubildende anzuwenden. Danach entspricht die Zeitdauer von 6 Wochen grundsätzlich
einer Zeitspanne von 42 Kalendertagen oder - im Falle der 5-Tage-Woche - von 30 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels mit der Arbeit aussetzen muss und läuft nur an Ausfalltagen. Wird deshalb z.B. die von 40 auf 20 Stunden verminderte Arbeitszeit in einem Betrieb so verteilt, dass in der einen Woche voll, in der anderen Woche nicht gearbeitet wird, endet der Vergütungsanspruch von 6 Wochen nach Ablauf der 12. Woche. Kug könnte somit erst von dem darauffolgenden Arbeitsausfall ab gewährt werden.